Schadenfall
Schaden bei der Wohngebäudeversicherung melden: Anleitung
Im Schadenfall entscheiden die ersten 24 Stunden über die Höhe der Erstattung. Diese Anleitung führt Sie durch alle Pflichten und Schritte – von der ersten Schadenbegrenzung bis zur Auszahlung.
1. Sofortmaßnahmen am Schadenort
- Personenschutz vor Sachschutz – ggf. Feuerwehr/Polizei rufen
- Schaden begrenzen: Wasserzufuhr absperren, Strom abschalten, Notabdeckung
- Alles dokumentieren: Fotos, Videos, Zeugen-Namen
- Keine endgültigen Reparaturen vor Schadenmeldung
2. Schadenmeldung an den Versicherer
Die Meldung erfolgt schriftlich (Online-Formular, E-Mail, App) so schnell wie möglich – Versicherer fordern „unverzüglich“ oder spätestens innerhalb von drei Tagen. Geben Sie an: Versicherungsnummer, Schadendatum, Ort, Ursache, vermutete Höhe, Liste der beschädigten Sachen.
3. Schadenprotokoll und Gutachten
Bei größeren Schäden schickt der Versicherer einen Sachverständigen. Bei strittiger Bewertung können Sie ein Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG verlangen.
| Schaden | Frist | Behörde mitbenachrichtigen |
|---|---|---|
| Brand | unverzüglich | Feuerwehr, Polizei |
| Einbruchdiebstahl | max. 48 h | Polizei |
| Leitungswasser | unverzüglich | — |
| Sturm/Hagel | binnen 3 Tagen | — |
4. Auszahlung und Reparatur
Bei kleinen Schäden wird oft auf Kostenvoranschlagsbasis ausgezahlt, bei großen Schäden gegen Rechnung. Achten Sie auf die Mehrwertsteuerklausel – sie wird nur bei tatsächlicher Reparatur erstattet.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich den Schaden zu spät melde?
Die Wohngebäudeversicherung kann die Leistung wegen Obliegenheitsverletzung kürzen oder ganz ablehnen, wenn die Verspätung die Schadenermittlung erschwert hat.
Wer wählt die Reparaturfirma aus?
Grundsätzlich Sie als Versicherungsnehmer. Manche Tarife bieten Netzwerk-Handwerker, die direkt mit dem Versicherer abrechnen.
Kann ich auf Gutachten bestehen?
Ja, im Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG, das vom Versicherer ebenfalls anerkannt werden muss.