Glossar
Glossar: Begriffe rund um die Wohngebäudeversicherung
Versicherungstexte sind oft schwer lesbar. Unser Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe rund um die Wohngebäudeversicherung kurz und verständlich.
Begriffe von A–Z
- Ableitungsrohr: Abflussleitung für Abwasser; entscheidend für Versicherungsschutz außerhalb des Gebäudes.
- Allgefahrendeckung: Tarifvariante, bei der alles versichert ist, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
- Bauherrenhaftpflicht: Haftpflichtschutz für Personen- und Sachschäden, die während der Bauphase Dritten durch die Baustelle entstehen.
- Bauwerteklasse: Einteilung des Gebäudes nach Ausstattung und Bauart zur Berechnung des Wertes 1914.
- Blitzschlag: Direkter Einschlag eines Blitzes in das versicherte Gebäude – über den Feuer-Baustein der Wohngebäudeversicherung gedeckt.
- Deckungssumme: Höchstbetrag, den der Versicherer im Schadenfall für Wiederaufbau und Reparatur Ihres Wohngebäudes maximal leistet.
- Elementarschaden: Schäden durch Naturgefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck oder Rückstau – nur per Elementarbaustein versichert.
- Feuerrohbauversicherung: Beitragsfreie Vorab-Deckung in der Bauphase eines Wohngebäudes gegen Brandgefahren – endet automatisch mit Bezugsfertigkeit.
- Frostschaden: Schaden an Leitungen, Heizkörpern oder Armaturen durch Frost – versichert über Leitungswasser, sofern Frostsicherungspflicht erfüllt ist.
- Gleitender Neuwert: Inflationsbereinigte Versicherungssumme auf Basis von Wert 1914 × jährlich angepasstem Neuwertfaktor – verhindert Unterversicherung.
- Grobe Fahrlässigkeit: Besonders schwere Sorgfaltsverletzung – im Standardtarif Leistungskürzung möglich.
- Implosion: Schlagartiges Zusammenfallen eines Hohlkörpers durch Unterdruck – klassischer Bestandteil des Feuer-Bausteins, etwa an Heizkesseln.
- Mietsachschaden: Schaden, den ein Mieter am Eigentum des Vermieters verursacht – in der Regel über die Privathaftpflicht des Mieters reguliert.
- Nebengebäude: Mitversicherte Bauten auf dem Grundstück wie Garage, Schuppen oder Carport – größere Bauten müssen separat im Antrag genannt werden.
- Neuwert: Betrag, der zur Wiedererrichtung eines gleichartigen Gebäudes nötig ist – ohne Abzug für Alter und Abnutzung des Altbaus.
- Neuwertspitze: Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert, die nur bei Wiederherstellung gezahlt wird.
- Obliegenheiten: Pflichten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Schaden – etwa Anzeige- und Schadenminderungspflicht oder Frostsicherung.
- Regress: Rückgriff des Versicherers auf den eigentlichen Verursacher des Schadens – etwa einen Handwerker, der grob fahrlässig gehandelt hat.
- Rohbauversicherung: Sachversicherung speziell für Schäden in der Bauphase – etwa Sturm, Vandalismus oder Diebstahl fest verbauter Materialien.
- Rohrbruch: Bruch von wasserführenden Leitungen im Gebäude oder auf dem Grundstück – Kern des Leitungswasser-Bausteins der Wohngebäudeversicherung.
- Rückstau: Wassereintritt aus der Kanalisation in das Gebäude – nur über den Elementarbaustein und meist nur mit Rückstausicherung versichert.
- Schadenminderungspflicht: Pflicht des Versicherungsnehmers nach § 82 VVG, den Schaden im Zumutbaren zu begrenzen – etwa Hauptwasserhahn schließen.
- Selbstbehalt: Anteil, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall selbst trägt – senkt den Beitrag, üblich sind 150, 300, 500 oder 1.000 €.
- Sengschaden: Hitze- oder Brandfleck ohne offenes Feuer, z. B. durch Bügeleisen oder Zigarette.
- Sicherungsschein: Bescheinigung der Versicherung an die finanzierende Bank, dass die Wohngebäudeversicherung im Schadenfall zugunsten der Bank leistet.
- Tarifcheck: Bekannter Online-Vergleichsdienst der TARIF CHECK24 GmbH (Marke „Tarifcheck.de") für Wohngebäudeversicherungen – auf unseren Seiten als Werbemittel eingebunden.
- Überspannungsschaden: Schaden an elektrischen Anlagen durch Blitz-Überspannung im Stromnetz – heute meist automatisch im Feuer-Baustein eingeschlossen.
- Unterversicherung: Versicherungssumme ist niedriger als der tatsächliche Wert – Folge: Leistungskürzung.
- VGB (Allgemeine Wohngebäudebedingungen): Musterbedingungen des GDV (zuletzt VGB 2022), auf denen Wohngebäude-Tarife basieren – einzelne Klauseln werden je Tarif ergänzt oder verbessert.
- Vorschaden: Schaden vor Abschluss oder aus früherem Vertrag, der dem Versicherer anzuzeigen ist.
- VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Bundesgesetz, das die Beziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer regelt.
- Wert 1914: Inflationsbereinigte Bezugsgröße zur Berechnung der Versicherungssumme – Bauwert in Goldmark 1914, multipliziert mit dem Neuwertfaktor.
- Wiederherstellungsklausel: Klausel, die volle Neuwert-Erstattung an die tatsächliche Wiederherstellung knüpft.
- Wohnfläche (WoFlV): Anrechenbare Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung – Hauptflächen 100 %, Dachschrägen 1–2 m 50 %, Balkone in der Regel 25 %.
- ZÜRS-Geo: Zonierungssystem des GDV für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen – Grundlage der Risikobewertung im Elementarbaustein.
Inhalte
- Allgefahrendeckung
- Bauwerteklasse
- Deckungssumme
- Elementarschaden
- Gleitender Neuwert
- Grobe Fahrlässigkeit
- Neuwert
- Obliegenheiten
- Selbstbehalt
- Tarifcheck
- Unterversicherung
- Wert 1914
- Wohnfläche (WoFlV)
- ZÜRS-Geo
- VGB (Allgemeine Wohngebäudebedingungen)
- VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
- Feuerrohbauversicherung
- Rohbauversicherung
- Bauherrenhaftpflicht
- Mietsachschaden
- Regress
- Sicherungsschein
- Nebengebäude
- Ableitungsrohr
- Vorschaden
- Wiederherstellungsklausel
- Überspannungsschaden
- Blitzschlag
- Sengschaden
- Implosion
- Rohrbruch
- Frostschaden
- Rückstau
- Schadenminderungspflicht
- Neuwertspitze